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22.10.2003 EuGH hat das letzte Wort zum Thema Fusion von Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern in ÖsterreichIm Rechtsstreit zwischen der Rechtsanwaltskammer Wien (RAK Wien) und "Haarmann Hügel Rechtsanwälte in Kooperation mit Haarmann, Hemmelrath & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater" wurde ein erster Teilerfolg erzielt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat der Beschwerde gegen die Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) stattgegeben, mit der die Fusion von Hügel & Partner mit Haarmann Hemmelrath untersagt worden war. Darüber informierte Univ.Prof. Dr. Hanns F. Hügel am Dienstag in Wien auf einer Pressekonferenz. Mit der Entscheidung des VfGH hat die Rechtsanwaltskammer Wien (RAK Wien) die erste Niederlage vor einem Höchstgericht erlitten. Noch im vergangenen Jahr hatte die OBDK die Berufung gegen das von der RAK Wien ausgesprochene Fusionsverbot abgewiesen. Nun wurde der OBDK aufgetragen, beim Europäischen Gerichtshof anzufragen, ob das Fusionsverbot Haarmann Hemmelrath in ihrem Recht auf Niederlassung in den EU-Mitgliedsstaaten verletzt. "Der EuGH gesteht dieses Recht sogar englischen Ein-Pfund-GmbHs zu, die zur Umgehung der Mindestkapitalvorschriften anderer Mitgliedstaaten gegründet wurden und in England nur einen Briefkasten haben. Demgegenüber will die RAK Wien einer Sozietät mit 23 Büros in 14 Ländern jegliche Niederlassung in Österreich verbieten, bloß weil an ihr deutsche Wirtschaftsprüfer beteiligt sind. Das wird ihr der EuGH kaum durchgehen lassen. Die Chancen, dass der EuGH die Zulässigkeit einer Niederlassung von Haarmann Hemmelrath in Österreich ungeachtet der Beteiligung deutscher Wirtschaftsprüfer bejaht, sind also sehr gut", schätzt Univ.Prof. Dr. Hanns F. Hügel die Verfahrensaussichten ein. Auch nach der Umfirmierung in "Haarmann Hügel Rechtsanwälte OEG" zu Beginn dieses Jahres, mit der eine striktere Trennung der Rechtsberatung in Wien von dem multidisziplinären Ansatz der Sozietät Haarmann Hemmelrath dokumentiert werden sollte, war es zu keiner Einstellung des von der RAK Wien betriebenen Verfahrens gegen die Rechtsanwälte von Haarmann Hügel gekommen. Die OBDK hatte sich in ihrer Begründung für die Ablehnung der Fusion vornehmlich auf die EuGH-Entscheidung in der Angelegenheit Wouters/PwC gestützt, wonach das in den Niederlanden geltende Verbot multidisziplinärer Sozietäten mit dem EG-Vertrag vereinbar sei. Anders als niederländische Wirtschaftsprüfer unterliegen deutsche und österreichische Wirtschaftsprüfer der Verschwiegenheitspflicht; daher sei, so der VfGH, die Wouters/PwC-Entscheidung auf den Haarmann Hügel-Fall nicht anwendbar gewesen. |
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