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Der EuGH hat sich im Überseering-Urteil mit der Frage befasst, ob es gegen die Niederlassungsfreiheit (Artt 43 und 48 EGV) verstößt, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaates einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat gegründet wurde und dort ihren satzungsgemäßen Sitz hat, die Rechts- und Parteifähigkeit mit der Begründung absprechen, sie habe ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen Mitgliedstaat verlegt.
Dem Urteil, das auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen BGH erging, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Überseering BV ("Überseering"), eine Gesellschaft niederländischen Rechts, erwarb ein Motel-Grundstück in Deutschland und beauftragte die Nordic Construction Company Baumanagement GmbH ("NCC") mit der Sanierung. Das deutsche Gericht wies die Werkmängelklage von Überseering als unzulässig ab, weil diese seit dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch zwei in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik verlegt habe und daher rechts- und parteiunfähig sei.
In Fortführung seiner Rechtsprechung in der Rechtssache Centros (EuGH v. 9.3.1999 – C-Rs. 212/97 – Centros) bejahte der EuGH die Niederlassungsberechtigung der Überseering und damit einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit im konkreten Fall. Er stellte klar, dass die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit zwingend die Anerkennung der nach Art 43 u 48 EGV niederlassungsberechtigten Gesellschaften in allen Mitgliedsstaaten voraussetzt (Rz 59). Daraus, dass keine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften auf der Grundlage des Art 293 EGV abgeschlossen wurde, kann keine Beschränkung der Anwendung von Artt 43 und 48 EGV abgeleitet werden (Rz 60).
Niederlassungsberechtigt sind alle Gesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der EU haben. Eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates (genuine link) ist nach dem Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (Abl 1962, Nr. 2, S 36) für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit nur dann erforderlich, wenn die Gesellschaft nur ihren satzungsgemäßen Sitz innerhalb der Gesellschaft hat (Rz 75). Die Gesellschaft müsste in diesem Fall, um in der EU niederlassungsberechtigt zu sein, im Gründungsstaat tätig sein. Eine solche Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft so wie Überseering sowohl ihren Satzungssitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz innerhalb der EU hat. (Vgl auch EuGH Centros Rz 17, wonach es bedeutungslos ist, dass die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in dem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll.)
Im deutschen Schrifttum wurde nach dem Centros-Urteil unter Berufung auf das Daily Mail-Urteil aus 1988 (EuGH v. 27.9.1988 – C-Rs.- 81/87-Daily Mail) überwiegend gefolgert, dass der EuGH die Sitztheorie mit der Niederlassungsfreiheit für vereinbar hält. Der EuGH hat das in Klarstellung der im Daily-Mail-Urteil getroffenen Aussagen verneint. Im Daily-Mail-Urteil ging es um die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und dem Gründungsstaat. Solche Beziehungen unterliegen dem Recht des Gründungsstaates (Rz 62 ff). Aus dem Daily Mail-Urteil lassen sich daher keine Aussagen über die Vereinbarkeit von Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit ableiten.
Der EuGH stellte fest, dass die zwingenden Gründe des Gemeinwohles, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus unter den in seiner Judikatur entwickelten Voraussetzungen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (Rz 92). Die Nichtanerkennung einer Gesellschaft, die in einem EU-Mitgliedstaat wirksam gegründet wurde und nach Ansicht des anderen Mitgliedstaates ihre tatsächliche Verwaltung in diesen Staat verlegt hat, ist jedoch keine bloße Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Eine solche Maßnahme kommt vielmehr der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich (Rz 93) und ist daher unzulässig.
Auswirkungen auf das österreichische Gesellschafts- und internationale Privatrecht:
Gemäß § 10 IPRG bestimmt sich das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- und Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, nach dem Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat (Sitztheorie). Die Sitztheorie ist, wie schon im Centros-Urteil des EuGH festgestellt und von der OGH-Judikatur bereits bestätigt, auf die niederlassungsberechtigten Gesellschaften unanwendbar. Auf die Rechts- und Parteifähigkeit dieser Gesellschaften ist ausschließlich das Recht des Gründungsstaates anzuwenden. Der EuGH sagt im Centros- und Überseering-Urteil nichts darüber, ob und inwiefern auf die sonstigen Rechtsverhältnisse (insbesondere Minderheits- und Gläubigerschutz) das österreichische Recht Anwendung finden kann. Auch dies ist mE unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit zu bestimmen.
Der Erwerb aller Anteile an einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft und die Verlegung der Hauptverwaltung einer solchen Gesellschaft nach Österreich ändert auch dann nichts an deren Rechts- und Parteifähigkeit, wenn die Gesellschaft keine wirtschaftliche Verbindung zum Gründungsstaat hat, insbesondere dort keine Tätigkeit ausübt.
Auf die in Österreich gegründete Gesellschaften ist Art 10 IPRG (Sitztheorie) weiterhin uneingeschränkt anwendbar. Die Verlegung des Verwaltungssitzes einer in Österreich gegründeten Gesellschaft ins Ausland kann aufgrund der Anwendbarkeit des Rechts des Gründungsstaates auf solche Fälle sowohl in Österreich als auch im Ausland zur Aberkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft führen.
Anmerkung: Zu beachten sind nicht nur Artt 43 und 48 EGV, sondern auch die entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens sowie diverser Assozierungsabkommen. Solche Abkommen wurden unter anderem mit allen Beitrittskandidaten abgeschlossen. Auch danach kann die Niederlassungsfreiheit der Anwendung des § 10 IPRG vorgehen.