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Entwurf eines neuen Schiedsverfahrensrechts (Februar 2003)

Rückfragen richten Sie bitte an: Mag. Markus Schifferl markus.schifferl@haarmannhemmelrath.com


Im Februar 2002 wurde ein Gesetzesentwurf für ein neues österreichisches Schiedsverfahrensrecht präsentiert, der wahrscheinlich größtenteils unverändert noch im Jahr 2003 als Gesetz verabschiedet werden wird.


Der Gesetzesentwurf enthält keine Novellierung des derzeitigen Schiedsverfahrensrechts sondern eine gänzliche Neufassung auf Grundlage des UNCITRAL Modellgesetzes.


Wichtige Punkte sind:


Einheitlichkeit des Schiedsverfahrensrechts: Anders als nach dem UNCITRAL Modellgesetz soll das österreichische Schiedsverfahrensrecht einheitlich bleiben und nicht auf internationale Schiedsverfahren oder Handelssachen beschränkt sein. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage.


Die objektive Schiedsfähigkeit: Die objektive Schiedsfähigkeit soll nicht mehr generell auf die Vergleichsfähigkeit einer Rechtssache abstellen. Dies ist sinnvoll, da das Kriterium der Vergleichsfähigkeit einer Rechtssache zahllose Abgrenzungsprobleme aufwirft und die Definition der Vergleichsfähigkeit in keiner Weise ausreichend geklärt ist. Objektiv schiedsfähig sollen nunmehr alle vermögensrechtlichen Ansprüche sein. Von diesem Begriff sind alle Streitgegenstände erfasst, welchen eine vermögensrechtliche Anspruchsgrundlage zugrunde liegt oder die auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet sind. Darunter fällt beispielsweise auch eine Beschlussanfechtungsstreitigkeit im Gesellschaftsrecht. Nichtvermögensrechtliche Ansprüche sollen weiterhin nur dann objektiv schiedsfähig sein, wenn sie vergleichsfähig sind.


Formerfordernis der Schiedsvereinbarung: Das Schriftformerfordernis soll "liberalisiert" werden. Jede Form der Aufzeichnung, insbesondere durch elektronische Datenverarbeitung, soll ausreichen.


Vollmacht für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung: Für die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung soll das Schriftformerfordernis entfallen. Weiters soll § 1008 ABGB, der vorsieht, dass es für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung einer Spezialvollmacht bedarf, ersatzlos gestrichen werden.


Aufhebung von Schiedssprüchen: Die Anzahl der Aufhebungsgründe soll eingeschränkt werden, was sich besonders positiv auf die Attraktivität des Schiedsortes Österreich auswirken soll. Die Frist zur Stellung des Aufhebungsantrags wird von drei Monaten auf vier Wochen verkürzt.


Gerichtszuständigkeit: Die gerichtlichen Aufgaben, die sich im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren ergeben können (zum Beispiel die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch), sollen nunmehr in einem vereinheitlichten Verfahren, insbesondere durch einen vereinheitlichten Instanzenzug wahrgenommen werden. Für das erstinstanzliche Verfahren wird eine Eigenzuständigkeit des örtlich zuständigen Landesgerichts (in Wien des Handelsgerichts) geschaffen. Dessen Entscheidung kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden. Es würde also zu einer Verkürzung des staatlichen Rechtswegs von derzeit drei Instanzen auf höchstens zwei Instanzen kommen, was aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ein zentrales Anliegen der Verfasser des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist.



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