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8. Wiener Juristengespräche von Haarmann Hügel: "Corporate Governance" (April 2003)

Unter dem Eindruck der Bilanzskandale im vergangenen Jahr haben Corporate Governance-Bestimmungen massiv an Bedeutung gewonnen. Die hochklassig besetzten 8. Wiener Juristengespräche der internationalen Rechtsanwaltskanzlei Haarmann Hügel, die sich diesmal dem Generalthema "Corporate Governance post Enron" widmeten, fanden daher unter Experten große Beachtung. "Die Rekordteilnehmerzahl von 150 renommierten Juristen aus ganz Europa zeigt eindrucksvoll, wie brisant dieses Thema zur Zeit ist", erklärt der Wiener Partner von Haarmann Hügel Dr. Rainer Roniger.


Tenor der Vorträge: An der Beachtung strenger Corporate Governance-Bestimmungen führt heute auch in Österreich kein Weg vorbei. Selbst wenn der Österreichische Corporate Governance Kodex, anders als beispielsweise in Deutschland, in keiner Form im Gesetz verankert ist, wird es für Unternehmen, an denen internationale institutionelle Anleger beteiligt sind, kaum möglich sein, sich diesem Trend zu entziehen.


"Wir müssen damit rechnen, dass die Kapitalmärkte erheblichen Druck auf die Unternehmen ausüben werden, den Kodex zu befolgen", betonte Dr. Clemens Hasenauer, Partner von Haarmann Hügel. "Institutionelle Anleger werden Investments in Gesellschaften, die Corporate Governance-Verpflichtungen nicht beachten, mit zunehmender Skepsis betrachten."


Insgesamt enthält der österreichische Corporate Governance Kodex 79 Regeln. Ein Teil umfasst eine Auflistung gesetzlicher Verpflichtungen. Die sogenannten "Comply or Explain"-Regeln sind Vorschriften, die im Fall einer Verpflichtungserklärung entweder eingehalten werden müssen oder deren Nichtbeachtung erklärt werden muss. Dazu kommen eine Reihe von Vorschriften, deren Einhaltung empfohlen wird ("Recommendations").


Neben vielen Corporate-Governance-Vorschriften, deren Einhaltung den heimischen Unternehmen wenig Kopfzerbrechen machen wird, gibt es doch auch einige heikle Regelungen. Dr. Clemens Hasenauer sieht insbesondere bei folgenden Punkten erhebliches Konfliktpotential:

Detaillierte Auflistung der Gehälter und sonstigen Zahlungen an die Vorstandsmitglieder: Derzeit wird in der Regel höchstens eine Gesamtsumme der für alle Vorstandsmitglieder getätigten Aufwendungen ausgewiesen.

Offenlegung aller Geschäftsbeziehungen zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und Unternehmen, die diesen nahestehen, und der Gesellschaft: Dies würde etwa bedeuten, dass Honorare für Anwälte, Berater, Wirtschaftsprüfer etc., die auch im Aufsichtsrat sitzen, veröffentlicht werden müssen. Inwieweit auch Geschäftsbeziehungen zu Banken, deren Vertreter in einem Aufsichtsrat sind, offengelegt werden müssen, werde wohl erst die Praxis zeigen, so Hasenauer.

Kleinaktionärsvertreter im Aufsichtsrat von Gesellschaften mit mehr als 25 Prozent Streubesitz: Das ist derzeit bei den meisten der betroffenen börsenotierten österreichischen Unternehmen nicht der Fall.


Obwohl der von institutionellen Anlegern ausgeübte Druck, den Corporate Governance Kodex zu beachten, voraussichtlich dazu führen wird, dass die Praxis ähnlich wie in Deutschland, wo die Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex gesetzlich vorgeschrieben ist, aussehen wird, hält Hasenauer den österreichischen Weg für nicht optimal: "Klare gesetzliche Regelungen sind Vorschriften, die einen weiten Interpretationsspielraum offen lassen, generell vorzuziehen. Vor allem wäre eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung zum Corporate Governance Kodex nach deutschem Vorbild ein wichtiges Signal für internationale Investoren, dass in Österreich alles getan wird, um Transparenz und Fairness auf den Kapitalmärkten zu garantieren."


Prof. Hanns F. Hügel kritisierte die Auswirkungen der Shareholder Value-orientierten Unternehmensführung: "Investoren, Fondsmanager, und Analysten orientieren sich an kurzfristigen Kursbewegungen. Hinzu kommt die strikte Verpflichtung zur Veröffentlichung kursrelevanter Maßnahmen. Dies fördert eine Unternehmensführung, die auf kurzfristige Kurssteigerungen und weniger auf mittel- und langfristige Strategien zur nachhaltigen Steigerung des Shareholder Value ausgerichtet ist."



Weitere Informationen:
Haarmann Hügel Rechtsanwälte OEG
Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel
Dr. Clemens Hasenauer, LL.M.
Donau-City-Straße 11
A-1220 Wien
Telefon: (01) 260 50 -0
Telefax: (01) 260 50 -133
E-Mail: hanns.huegel@haarmannhemmelrath.com, clemens.hasenauer@haarmannhemmelrath.com
Internet: www.haarmannhemmelrath.com



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