Rückfragen richten Sie bitte an: Dr. Bettina Stomper bettina.stomper@haarmannhemmelrath.com
Am 29. April hat der österreichische Nationalrat die Urheberrechts-Novelle 2003 beschlossen. Die neuen Regelungen werden mit 1. Juli 2003 in Kraft treten. Mit der Novelle wird die EG-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in österreichisches Recht umgesetzt. Eckpfeiler der Novelle des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind
- das neue Zurverfügungstellungsrecht des § 18 a UrhG,
- die Neuregelung der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch,
- der Schutz von technischen Maßnahmen gegen Piraterie und
- die Erweiterung der strafrechtlichen Sanktionen des UrhG.
1. Zurverfügungstellungsrecht gem § 18 a UrhG
§ 18 a UrhG regelt das interaktive Wiedergaberecht von Urhebern. Demzufolge hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Lange Zeit war umstritten, ob die Nutzung von Werken und Leistungen in digitalen Netzen als Vervielfältigung und Verbreitung oder als öffentliche Wiedergabe anzusehen ist. Diese Streitfrage ist mit dem neuen § 18 a UrhG geklärt. Informationen auf Websites sind von dem ausschließlich dem Urheber zustehenden Zurverfügungstellungsrecht umfasst.
Dieses Recht des "making available" erschöpft sich auch nicht mit der erstmaligen interaktiven Zurverfügungstellung. Mit anderen Worten: Selbst wenn ein Werk einmal auf einer Website veröffentlicht wurde, bedeutet das noch nicht, dass sich der Urheber damit seiner Rechte entledigt hat. Vielmehr steht unabhängig davon auch weiterhin dem Urheber das alleinige Recht zu, sein Werk – etwa im WWW – zur Verfügung zu stellen.
2. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Einschränkung des freien Werknutzungsrechts der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Nach der derzeit noch geltenden Fassung des § 42 Abs 1 UrhG darf jedermann – sei es eine natürliche oder eine juristische Person – von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich auch für den eigenen Gebrauch eines anderen einzelne Vervielfältigungsstücke hergestellt werden.
Dem Überhandnehmen von digitalen Privatkopien wird in der Urheberrechts-Novelle 2003 durch eine enger gefasste Regelung des freien Werknutzungsrechts der zulässigen Vervielfältigung entgegengetreten: Das Recht der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch wird in § 42 Abs 1 UrhG neu auf Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger eingeschränkt. Digitale Vervielfältigungsstücke – etwa von Videos – dürfen gem § 42 Abs 4 UrhG neu nur mehr von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch hergestellt werden.
Dabei ist der "private Gebrauch" iSd § 42 Abs 4 UrhG neu im Sinn eines streng persönlichen Gebrauchs zu verstehen. Damit scheidet jeder berufliche Gebrauch aus – ausdrücklich wird im Gesetz festgehalten, dass Vervielfältigungsstücke weder für unmittelbare noch für mittelbare kommerzielle Zwecke hergestellt werden dürfen. Auch die Herstellung von Vervielfältigungsstücken für andere ist vom Vervielfältigungsrecht zum privaten Gebrauch nicht mehr umfasst.
3. Schutz technischer Maßnahmen
Gem § 90 c UrhG neu ist das Knacken wirksamer technischer Maßnahmen, die darauf abzielen, eine Verletzung des Urheberrechts zu verhindern oder einzuschränken, verboten. Auch für Zwecke der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem § 42 UrhG dürfen technische Schutzmechanismen nicht geknackt werden.
Die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Besitz von Umgehungsmitteln zu kommerziellen Zwecken, Werbung für Verkauf oder Vermietung von Umgehungsmitteln oder die Erbringung von Umgehungsdienstleistungen ziehen neben zivilrechtlichen Folgen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
In § 91 Abs 1 UrhG wird eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen angedroht. Bei gewerbsmäßiger Begehung droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die zivilrechtlichen Folgen reichen von einer Unterlassungsklage über Beseitigungsansprüche bis hin zu Schadenersatzforderungen.