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Schädigung der Gesellschaft zur Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile (§§ 100, 101 AktG): keine Haftung der Verwaltungsmitglieder für reine Kursverschlechterung (Oktober 2003)

OGH 24. 4. 2003, 3 Ob 288/02 b
OGH 22. 12. 1994, 2 Ob 591/94, SZ 67/238 = ecolex 1995, 901 = RdW 1995, 262 = WBl 1995, 122


1. Grundlagen


Die Organe einer AG haften bei Sorgfaltspflichtverletzungen grundsätzlich nur gegenüber der AG (§ 84 Abs 2 AktG). Gläubiger können den Ersatzanspruch der Gesellschaft nur ausnahmsweise geltend machen (§ 84 Abs 5 AktG). Eigene Schadenersatzansprüche von Gläubigern oder Aktionären, die sich unmittelbar gegen Verwaltungsorgane richten, sind im AktG die Ausnahme. Zu nennen sind:


Für Sorgfaltsverstöße im Zusammenhang mit der Verschmelzung von Aktiengesellschaften haften die Verwaltungsorgane der Gesellschaft, deren Aktionären und deren Gläubigern (§§ 227 ff AktG).

Bei der Verfolgung gesellschaftsfremder Sondervorteile durch Ausnutzung des Einflusses auf Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats haften - neben dem Haupttäter - die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats als Gesamtschuldner (§ 100 Abs 2 AktG). Nach herrschender Ansicht können auch Aktionäre einen Schadenersatzanspruch auf § 100 AktG stützen. Dies folgt aus § 100 Abs 1 AktG ("zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre ....."). Dies setzt aber voraus, dass die Aktionäre einen über den Schaden der Gesellschaft hinausgehenden (unmittelbaren) Schaden erlitten haben. Der Ersatz eines bloßen "Relfexschadens" ist ausgeschlossen (vgl Jabornegg/Strasser, AktG4 §§ 100, 101 Rz 11). Mit diesen Fragen befassen sich die unten zu besprechenden Entscheidungen.

Unmittelbare Schadenersatzansprüche gegen Verwaltungsorgane können sich schließlich aufgrund allgemeiner schadenersatzrechtlicher Grundsätze, insbesondere bei Vorliegen eines Delikts (zB Kridahaftung), ergeben.


2. Sachverhalt


In beiden Verfahren hatte ein Aktionär einen Vermögensschaden geltend gemacht, der ihm durch einen Kursverfall bzw die Entwertung der Aktien entstanden war. Im jüngst entschiedenen Fall behauptete der Kläger einen Kursverfall seiner Aktien infolge missbräuchlicher Äußerung des Beklagten als damaligen Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft.


Im früheren Verfahren hatte die Klägerin einen Vermögensschaden infolge Entwertung ihres Aktienpakets behauptet, wobei der Schaden durch das bewusste und gewollte Zusammenwirken des Vorstands mit dem Aufsichtsrat und einer Aktionärsgruppe durch "Ausräumen" der Gesellschaft entstanden sei.


Die wesentlichen Aussagen des OGH


Mit Entscheidung vom 24. April 2003 hat der OGH hierzu unter Berufung auf sein Urteil vom 22. Dezember 1994 nochmals klargestellt, dass eine reine Kursverschlechterung der Aktien kein Eigenschaden des Aktionärs ist, den er als über die Schädigung der Gesellschaft hinausgehend gegen die Verwaltungsmitglieder geltend machen könne, und die außerordentliche Revision im Hinblick auf diese Vorentscheidung nicht zugelassen.


Im Urteil vom 22. Dezember 1994 hat der OGH zur Frage der Geltendmachung von Vermögensschäden ausgeführt, dass zwar auch reine Vermögensschäden ersatzfähig sind, wenn sich die Rechtwidrigkeit der Schädigung etwa aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. Außerdem werden bloße Vermögensinteressen dann geschützt, wenn ihre Beeinträchtigung durch deliktisches sittenwidriges Verhalten herbeigeführt wurde.


Allerdings ist für die Ersatzfähigkeit des Schadens zu beachten, dass aus den §§ 100 f AktG einem einzelnen Aktionär ein Ersatzanspruch nur dann zusteht, wenn er unmittelbar geschädigt ist. Bei bloß mittelbarer Schädigung der Gesellschaft steht ihm hingegen kein Ersatzanspruch zu. Er kann daher einen Schaden infolge Schädigung der Gesellschaft und dadurch bedingter Verminderung des Wertes seiner Aktien nicht ersetzt verlangen.


Ein Aktionär kann daher nur dann eine Ersatzleistung an sich selbst verlangen, wenn ihm durch die Entwertung seiner Aktie ein über die Schädigung der Gesellschaft hinausgehender Schaden entstanden ist. Eine Kursverschlechterung als solche ist aber grundsätzlich nicht als derartiger Eigenschaden des Aktionärs anzuerkennen.


Durch Ausgleich des Schadens im Gesellschaftsvermögen an die Gesellschaft wird daher zugleich der Schaden der Aktionäre beseitigt. Dies gilt aber nicht auch umgekehrt, da durch den Ausgleich des Individualschadens der einzelnen Aktionäre der Schaden der Gesellschaft bleibt, sodass sich durch dessen Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt für den Aktionär ein nicht gerechtfertigter Wertzuwachs ergibt.


Es kommt daher in solchen Fällen stets nur der Ersatz des Gesellschaftsschadens in Betracht, dessen Ausgleich auch den beim Aktionär eingetretenen Reflexschaden beseitigt. Neben dem Anspruch der Gesellschaft besteht daher kein gleichgerichteter Anspruch des Gesellschafters.


3. Kritik


Den Entscheidungen des OGH ist mE nicht zu folgen. Kursschwankungen haben vielfache Ursachen, insbesondere auch solche, die mit der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nicht im Zusammenhang stehen. Es wird nur sehr wenige Fälle geben, in denen ein Schaden oder ein Verlust im Gesellschaftsvermögen sich "reflexartig" - in gleicher Höhe (?) - auf den Kurswert der Aktien auswirkt.

So ist auch in der deutschen Lehre anerkannt, dass eine Schädigung der AG infolge Pflichtverletzungen der Verwaltung, die dem Aktionär durch Wertminderung seiner Aktie als eigener Schaden vermittelt wird (sog "Reflexschaden"), in seiner Person keinen Ersatzanspruch begründet. Bei einem "Reflexschaden" kommen Schadensersatzleistungen an den Gesellschafter nur insoweit in Betracht, als dem Aktionär ein zusätzlicher eigener, nicht bloß über die Wertminderung der Aktien vermittelter Schaden entstanden ist (vgl Hüffer, AktG5, § 117 Rz 9). Das deutsche Schrifttum zur Parallelbestimmung des § 117 dAktG hält auch Vermögenseinbußen aufgrund von Kursrückgängen für ersatzfähig (Mertens in Kölner Kommentar AktG2 § 117 Rz 20).


Schließlich ist es kaum denkbar, dass die missbräuchlichen Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der AG zu einem Schaden im Gesellschaftsvermögen geführt hatten. Kursrückgänge infolge von Äußerungen des Vorstands sind hingegen sehr wohl denkbar. Sie werden aber praktisch nie bloß ein "Reflex" eines Schadens im Gesellschaftsvermögen sein.



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