Rückfragen richten Sie bitte an: Univ.Prof. Dr. Hanns F. Hügel hanns.huegel@haarmannhemmelrath.com
In Ergänzung zu den in der Presseaussendung genannten Themen wurden im Rahmen der Diskussion noch folgende Punkte behandelt:
1. Die Akzeptanz des österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) ist weit niedriger als jene des deutschen Corporate Governance-Kodex.
Von 37 österreichischen Unternehmen des Prime Market halten 20 Unternehmen, somit mehr als 50 %, den ÖCGK nicht ein. Von diesen 20 Unternehmen äußerten sich 15 Unternehmen auf ihrer Website überhaupt nicht zum Kodex.
Dies ist nicht nur unerwartet, sondern vor allem auch wirtschaftlich unvernünftig, berücksichtigt man, dass eine häufig zitierte Studie des internationalen Consulting-Unternehmens McKinsey zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Unterwerfung unter den (jeweiligen) nationalen Kodex bis zu 20 % Kursgewinn für die Aktien des betreffenden Unternehmens bewirken kann.
Ob diese quantitative Aussage ausreichend empirisch belegt ist, wird allerdings häufig bezweifelt.
Bei der Jahrestagung der Kanzlei Haarmann Hügel "Wiener Juristengespräche" im Jahr 2003 hat ein Vertreter der angesehenen Investmentbank UBS Warburg ebenfalls empirisch nachgewiesen, dass die Unterwerfung unter den Corporate Governance Kodex den Aktienkurs positiv beeinflusst.
Das Kapitalmarktbewusstsein ist in Deutschland wesentlich besser entwickelt als in Österreich:
Eine vor kurzem in Deutschland erschienene Untersuchung der Veröffentlichungen von ca 400 Unternehmen der Börse-Segmente DAX, MDAX, NEMAX und "Sonstige" zeigt, dass nur drei Unternehmen es verabsäumt haben, innerhalb der im deutschen Aktiengesetz vorgesehenen Frist eine Erklärung zum deutschen Kodex abzugeben. Darunter befindet sich keines der 30 DAX-Unternehmen.
In den führenden vier Segmenten hat kein einziges Unternehmen erklärt, den deutschen Kodex nicht einhalten zu wollen.
Dem steht die Nichtbeachtung des ÖCGK durch mehr als 50 % der im österreichischen Prime Market notierenden Unternehmen gegenüber.
13 % der DAX-Unternehmen haben keinen Vorbehalt von den deutschen Kodex-Regeln erklärt. Demgegenüber existiert in Österreich nur ein einziges Unternehmen, das keinen Vorbehalt erklärt hat, nämlich die OMV AG.
Der Grund für dieses unterschiedliche Kapitalmarktverhalten dürfte vor allem auch darin liegen, dass in Deutschland eine gesetzliche Verpflichtung börsenotierender Unternehmen besteht, eine öffentliche Erklärung darüber abzugeben, ob
- der deutsche Kodex beachtet wird,
- bejahendenfalls: welche Regeln nicht beachtet werden, oder
- ob der deutsche Kodex (insgesamt) nicht beachtet wird.
2. Pflichtangebote nach dem Übernahmegesetz
In Österreich kommen viele Übernahmen nicht zustande, weil potenzielle Bieter nicht bereit sind, an 100 % des Streubesitzes ein sogenanntes Pflichtangebot nach dem Übernahmegesetz zu stellen. Der Grund liegt darin, dass das österreichische Übernahmegesetz - anders als die meisten ausländischen Übernahmeregelungen - im Rahmen eines Pflichtangebots stets das Anbot eines Barkaufpreises verlangt. Zwar ist es zulässig, alternativ Aktien (zB Aktien des bietenden Unternehmens) anzubieten; das Übernahmegesetz verlangt jedoch, dass der Kleinaktionär stets auch eine ausschließliche Barabfindung verlangen kann.
Anders gewendet: Es ist nicht zulässig, ein reines "Papierangebot" zu stellen.
Auf Grundlage einer derartigen Regelung sind große Übernahmen, etwa nach Art der Übernahme von Mannesmann durch Vodafone, in Österreich in vielen Fällen nicht zu finanzieren. Die genannte Übernahme, die größte Transaktion in der Wirtschaftsgeschichte, war nur möglich, weil Vodafone den Mannesmann-Aktionären Vodafone-Aktien im Umtausch für Mannesmann-Aktien anbieten konnte.
Der Anteilstausch (Aktientausch) ist im anglo-amerikanischen Bereich die häufigste Form der Übernahme von börsenotierenden Unternehmen.
Zur Ermöglichung von Übernahmen, die sich belebend auf den österreichischen Kapitalmarkt auswirken würden, wäre es daher zweckmäßig, die Erstattung reiner Papierangebote zuzulassen. In diesem Fall könnte auch der im Übernahmegesetz vorgesehene 15 %ige Paketabschlag generell ausgeschlossen werden. Kleinaktionäre würden dann - in Form von Aktien des bietenden Unternehmens - eine vollwertige Abfindung, nämlich denselben Gegenwert, den ein Paketverkäufer erhalten hat, erzielen.