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Unabhängiger Finanzsenat: Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat bis 31. Jänner 2003 zu stellen

Rückfragen richten Sie bitte an:
Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Nina Schütte
nina.schuette@haarmannhemmelrath.com


Seit 1. Jänner 2003 ist der Unabhängige Finanzsenat (UFS) die umfassend zuständige abgabenrechtliche Rechtsmittelbehörde. Der UFS trat an die Stelle der bisher zuständigen Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen (FLD), die sich aus weisungsgebundenen Beamten der FLD zusammensetzten. Nunmehr entscheiden hauptberufliche Mitglieder des UFS über abgabenbehördliche Berufungen.

Die Entscheidung über die Berufungen obliegt grundsätzlich einem Referenten, der vom Vorsitzenden des Senates bestellt wird. Auf Antrag des Berufungswerbers oder auf Verlangen des Referenten entscheidet jedoch der gesamte Berufungssenat, der sich aus vier Personen zusammensetzt (Vorsitzender, Referent, zwei weitere Mitglieder).

Für zum 1. Jänner 2003 offene Berufungen kann der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis zum 31. Jänner 2003 gestellt werden (§ 323 Abs 12 erster Satz BAO). Wird kein Antrag gestellt, obliegt die Entscheidung über die Berufung dem Referenten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach alter Rechtslage der Berufungssenat zu entscheiden hatte.

Ein entsprechender Antrag kann auch in dem Fall, dass eine nach bisheriger Rechtslage durch den Berufungssenat gefällte Berufungsentscheidung durch den VfGH oder den VwGH nach dem 1. Jänner 2003 aufgehoben wird, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden (§ 323 Abs 12 erster Satz BAO). Der Antrag ist nicht zulässig, wenn die Berufung nach alter Rechtslage durch einen Einzelbeamten (dh monokratisch) entschieden wurde.

Weiters können für zum 1. Jänner 2003 offene Berufungen, für die nach bisheriger Rechtslage nicht der Berufungssenat zuständig war, Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bis zum 31. Jänner 2003 nachgeholt werden (§ 323 Abs 12 zweiter Satz BAO). Keine Senatszuständigkeit bestand bislang etwa für Berufungen im Bereich der Gebühren- und Verkehrsteuern und im Einhebungsbereich (zB Stundungszinsenbescheide; vgl § 260 Abs 2 bzw § 261 BAO aF).

Die Anträge sind grundsätzlich bei der Abgabenbehörde zu stellen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Sie können jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder im Fall einer Änderung der Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde gestellt werden.



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