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Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Nina Schütte
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Estland: Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl 2003/11). Es orientiert sich am OECD-Musterabkommen (OECD-MA) und ist ab 1. 1. 2003 anwendbar. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen kurz dargestellt:
Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit begründet bei Überschreiten einer Frist von 9 Monaten eine Betriebsstätte.
Bei Portfoliodividenden wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 15% begrenzt, bei Schachteldividenden auf 5%. Eine Schachtelbeteiligung liegt bei einer mindestens 25%igen Beteiligung einer Gesellschaft (ausgenommen sind Personengesellschaften) vor. Schachteldividenden ab einer 10 %igen Beteiligung, die von einer österreichischen Gesellschaft empfangen werden, sind unter Anwendung der österreichischen Bestimmungen zur internationalen Schachtelbeteiligung freizustellen.
Auf Zinsen steht dem Quellenstaat grundsätzlich ein Besteuerungsrecht in Höhe von 10% des Bruttobetrages zu.
Hinsichtlich der Lizenzgebühren ist zu differenzieren: Für Lizenzgebühren, die für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 5% des Bruttobetrages begrenzt. In allen anderen Fällen darf der Quellensteuersatz 10% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
Nach Art 14 ("Selbständige Arbeit") gilt ein Freiberufler, der die 183-Tage-Frist überschreitet, als Person, der im anderen Vertragsstaat eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Dem Quellenstaat steht für die der festen Einrichtung zuzuordnenden Einkünfte das Besteuerungsrecht zu.
Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die Anrechnungsmethode an, im übrigen kommt die Befreiungsmethode zur Anwendung. Von estnischer Seite wird die Anrechnungsmethode angewendet.
(Quelle: DBA Österreich- Estland, BGBl 2003/11)
Niederlande: Neues Erbschafts- und Schenkungssteuer-DBA
Das neue Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern ist am 18. 2. 2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl 2003/13).
Das DBA enthält grundsätzlich dem OECD-Erbschaftssteuer-Musterabkommen entsprechende Regelungen. Zusätzlich ist in Art 4 Z 3 des Abkommens eine subsidiäre Staatsbürgerschaftsbesteuerung nach Wegzug für den Fall geregelt, dass die Person in beiden Vertragsstaaten ansässig ist. Art 15 sieht weiters eine Vollstreckungsamtshilfeklausel vor. Das Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der dem schriftlichen Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(Quelle: ErbSt-DBA Österreich- Niederlande, BGBl 2003/13)
Polen: Reform des Körperschaftsteuerrechts
Im Folgenden werden die wichtigsten im polnischen Körperschaftsteuerrecht eingetretenen Änderungen dargestellt. Die Neuregelungen treten mit 1. 1. 2003 in Kraft.
Der polnische Körperschaftsteuersatz wird von 28 % im Jahr 2002 auf 27 % für die Jahre 2003 und 2004 herabgesetzt. Er ist auf nach dem 31. 12. 2002 beginnende Wirtschaftsjahre anwendbar.
Organisationskosten einer Aktiengesellschaft, wie z.B. Kosten der Gründung, der Kapitalausstattung oder der Kapitalerhöhung, stellen nunmehr steuerlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Im Bereich der Abschreibungen wurden weitere für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Änderungen eingeführt.
Auch bei der GmbH unterliegt das in die Kapitalrücklage eingezahlte Agio – entsprechend den Vorschriften für die AG – zukünftig nicht mehr der Besteuerung.
Die Leistung der monatlichen Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer wurde vereinfacht. Ab dem 1. 1. 2003 müssen keine monatlichen Körperschaftsteuererklärungen mehr abgegeben werden, sondern die Vorauszahlungen können pauschal 1/12 der für das Vorjahr zu entrichtenden Körperschaftsteuer betragen.
Die für Verschmelzungen geltende Steuerneutralität wird auf Spaltungen erweitert. Voraussetzung ist, dass die auf- bzw. abgespaltenen Teile sog. "organisierte Betriebsteile" darstellen und dass der organisierte Betriebsteil auf eine neugegründete Gesellschaft oder auf einen zu mehr als 25 % an der spaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafter übertragen wird.