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Neue Verordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gem. § 48 BAO

Rückfragen richten Sie bitte an:
Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Nina Schütte
nina.schuette@haarmannhemmelrath.com


Eine neue Durchführungsverordnung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung gem § 48 BAO ist kürzlich vom Bundesministerium für Finanzen erlassen worden. Die Verordnung betrifft jene Doppelbesteuerungsfälle, die mangels Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens nur durch die unilaterale Anwendung des § 48 BAO vermieden werden können.

§ 48 BAO unterlag seitens der OECD und der EU dem Vorwurf, eine schädliche Steuermaßnahme darzustellen, da die Anwendung der Freistellungs- bzw der Anrechnungsmethode nicht transparent sei. Die nunmehr vorliegende Verordnung, die seit dem Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar ist, soll diese mangelnde Transparenz durch eine generelle Lösung beseitigen.

Hierzu enthält die Verordnung in § 1 Abs 1 einen Katalog der ausländischen Einkünfte, bei denen - vorausgesetzt, die ausländische Durchschnittssteuerbelastung beträgt mehr als 15 % - eine Doppelbesteuerung im Wege der Freistellungsmethode vermieden werden soll.

Unter diese (im Wesentlichen) "aktiven" Einkünfte fallen:


a) Einkünfte aus im Ausland belegenem unbeweglichen Vermögen;

b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte stammen;

c) Einkünfte, die aus einer im Ausland unternommenen Bauausführung oder Montage stammen;

d) Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Vortrags- oder Unterrichtstätigkeit;

e) Einkünfte aus einer im Ausland erfolgten Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung;

f) Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Arbeit.


Hinsichtlich der im Katalog nicht genannten Einkünfte soll die Doppelbesteuerung durch Anwendung der Anrechnungsmethode vermieden werden. Dies betrifft vor allem "passive" Einkünfte, wie Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren sowie Veräußerungsgewinne von Beteiligungen und Anlagevermögen.

Die Entlastung von der österreichischen Besteuerung kann nach § 2 der Verordnung nur in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Einkünfte ordnungsgemäß in einem gesondert geführten Verzeichnis ausgewiesen werden, das unter anderem Angaben zum Staat der Einkünfteerzielung, zu der Art der Einkünfte, zu deren Höhe sowie zur durchschnittlichen ausländischen Steuerbelastung zu enthalten hat.



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