Rückfragen richten Sie bitte an:
Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Nina Schütte
nina.schuette@haarmannhemmelrath.com
Im ersten Entwurf der Umgründungssteuerrichtlinien 2002 (UmgrStR 2002) war vorgesehen, dass Fremdkapitalzinsen für den fremdfinanzierten Erwerb von Beteiligungen auch im Falle eines umgründungsbedingten Wegfalls der Beteiligung oder einer umgründungsbedingten Trennung der erworbenen Beteiligung von der Finanzierungsverbindlichkeit nicht abzugsfähig werden (vgl Beiträge auf unserer Homepage www.hugelaw.at). Diese Aussage widersprach der bisherigen, in vielen Einzelerledigungen und in den Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 vertretenen Rechtsauffassung des BMF (vgl Rz 1218 KStR 2001).
Aufgrund zahlreicher Proteste seitens der Wirtschaft und der Wissenschaft ist diese Aussage im endgültigen Entwurf der UmgrStR 2002 nicht mehr enthalten. Das mit dem fremdfinanzierten Erwerb der Beteiligung an der Verschmelzungskörperschaft verbundene Abzugsverbot für Aufwandszinsen entfällt für Zeiträume nach dem Verschmelzungsstichtag (vgl Abschn 1.2.1.2). Diese Beurteilung gilt nicht nur für die Verschmelzung sondern auch für die anderen Umgründungsarten (vgl Abschn 3.1.6.6.4, 6.2.5.4.1).
Die bisherige Verwaltungspraxis bleibt insofern weiter bestehen. Herr Bundesminister Karl-Heinz Grasser hat jedoch bereits angekündigt, die Abzugsfähigkeit auf dem Gesetzeswege neu regeln zu wollen.
Auch Finanzierungszinsen für rückwirkend getätigte, fremdfinanzierte bare Entnahmen im Zusammenhang mit Einbringungen bleiben entgegen dem ersten Entwurf der Umgründungssteuerrichtlinien weiterhin steuerlich abzugsfähig (vgl Abschn 3.3.5.6.4). Die sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Finanzierungszinsen für bare und unbare Entnahmen ist somit ebenfalls entfallen