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Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Nina Schütte
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DBA-Brasilien: VwGH-Urteil vom 25.11.2002, 99/14/0099, zum Matching Credit
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein österreichisches Unternehmen gewährte einem brasilianischen Unternehmen ein Darlehen in brasilianischer Währung im Wert von umgerechnet ATS 100 Mio, wobei der Rücktauschkurs im Rahmen eines Devisentermingeschäftes festgelegt wurde. Somit stand von Beginn an fest, dass das österreichische Unternehmen ATS 80 Mio zurückerhalten würde. Daneben wurde vereinbart, dass das österreichische Unternehmen ATS 21 Mio an Zinsen erhalten würde.
Art 25 Abs 5 DBA-Brasilien sieht vor, dass 25% der Zinseinkünfte als fiktive brasilianische Quellensteuer in Österreich anrechenbar sind (Matching Credit). Das österreichische Unternehmen beantragte daraufhin die Anrechnung der fiktiven brasilianischen Quellensteuer iHv 25% von ATS 21 Mio, während die Finanzverwaltung davon ausging, dass nur in Höhe des wirtschaftlichen Ergebnisses des Geschäftes (ATS 1 Mio) eine Anrechnung geltend gemacht werden könne.
Der VwGH hat die Frage der Höhe der Zinseinkünfte in analoger Anwendung des § 27 Abs 2 Z 2 EStG gelöst. Für den Fall, dass der Rücktauschwert von vornherein exakt fixiert ist, liegen danach bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur Zinseinkünfte in Höhe des wirtschaftlichen Ergebnisses - im entschiedenen Fall also iHv ATS 1 Mio - vor. Im Ergebnis waren daher nur 25% von ATS 1 Mio als fiktive brasilianische Quellensteuer in Österreich anrechenbar. Anders wäre nach Auffassung des VwGH zu entscheiden gewesen, wenn die Rücktauschkonditionen nicht von Anfang an festgestanden hätten.
(Quelle: VwGH-Urteil vom 25.11.2002, 99/14/0099)
EU: Richtlinienentwurf zur Zinsenbesteuerung
Der Beschluss des seit längerem vorliegenden Entwurfs einer Richtlinie zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinserträgen in der EU (Amtsblatt Nr C 270 E vom 25.9.2001, S 0259 – 0265) lässt derzeit noch auf sich warten. Die erforderliche Einstimmigkeit scheiterte bei der Sitzung des Rates der Finanzminister (ECOFIN) am 7.3.2003 am Widerstand Italiens. In dem Richtlinienentwurf hatten sich die Finanzminister aller Mitgliedstaaten auf folgende Eckpunkte geeinigt:
Die grenzüberschreitende Besteuerung von Zinserträgen soll auf einem möglichst umfassenden Informationsaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten basieren. Mit der Auskunftserteilung soll erreicht werden, dass die Zinserträge im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers nach den nationalen Vorschriften des Ansässigkeitsstaates besteuert werden.
Die Informationen sind mindestens einmal jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Steuerjahres des Mitgliedstaates, in dem sich die Zahlstelle der Zinserträge befindet, grundsätzlich automatisch an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinserträge ansässig ist, zu übermitteln.
Österreich, Belgien und Luxemburg dürfen hiervon abweichend während einer Übergangszeit eine Quellensteuer einbehalten. Der zulässige Quellensteuersatz wurde ab dem 1.1.2004 auf 15%, ab dem 1.1.2007 auf 20% und ab dem 1.1.2010 auf 35% der Zinserträge festgesetzt. Ein auf 75% dieser Quellensteuereinnahmen festgelegter Betrag ist an den Mitgliedstaat des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers abzuführen.
Der Quellensteuerabzug ändert nichts daran, dass die Zinserträge im Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers nach dem nationalen Recht des Ansässigkeitsstaates steuerpflichtig sind. Es obliegt jedoch dem Ansässigkeitsstaat, eine auftretende Doppelbesteuerung der Zinserträge zu vermeiden.
Die Richtlinie wird keine Auswirkungen auf die jeweiligen innerstaatlichen Regelungen betreffend die Bemessungsgrundlage und die Höhe eines Abzuges von Kapitalertragsteuer (KESt) haben. Somit wird die österreichische Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs 1 EStG weiterhin 25% betragen.
(Quelle: Richtlinienentwurf, Amtsblatt Nr C 270 E vom 25.9.2001, S 0259 - 0265)
Deutschland: Neue Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise
Der Entwurf des deutschen Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) sieht eine Verschärfung der Dokumentationspflichten für den Bereich der Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen vor. Anlass der gesetzlichen Verankerung der umfangreichen Dokumentationspflichten ist ein BFH-Urteil vom 17.10.2001 (I R 103/00; vgl DStR 2001, 2149), in dem der BFH festgestellt hat, dass die deutschen Steuergesetze bis dato keine Dokumentationspflichten für die Festsetzung von Verrechnungspreisen enthalten. Folglich oblag die Beweislast für unangemessene Verrechnungspreise zur Gänze der deutschen Finanzverwaltung.
Gemäß dem neu eingefügten § 90 Abs 3 der deutschen Abgabenordnung sind bei Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen für nach dem 21.12.2002 beginnende Wirtschaftsjahre auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen aufzuzeichnen, die für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden von Bedeutung sind. Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen sollen noch durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Auf Anforderung sind die Aufzeichnungen grundsätzlich innerhalb einer Frist von 60 Tagen dem Finanzamt vorzulegen. Bei Nichtvorlage sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wobei der Schätzungsrahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden kann. Zusätzlich soll bei Verletzung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ein Zuschlag festgesetzt werden.