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Geplante Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2003

Rückfragen richten Sie bitte an:
Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Nina Schütte
nina.schuette@haarmannhemmelrath.com


Seit 31. März 2003 liegt der Ministerialentwurf für ein Budgetbegleitgesetz 2003 (BudgetbegleitG 2003) vor, durch das es zu einer Nettoentlastung der Einkommensbezieher und Unternehmer von etwa einer halben Milliarde Euro kommen soll. Im Folgenden wird ein Überblick über wichtige im Entwurf vorgesehene Neuregelungen gegeben. Da die Begutachtungsfrist des Gesetzentwurfes noch bis zum 18. April 2003 läuft, kann es bis zur Verabschiedung des Gesetzes noch zu einzelnen Änderungen zu diesem ersten Entwurf kommen.


Einkommensteuergesetz


§§ 9 Abs 1 Z 3, 14 Abs 1 Z 3: Rückstellungen für einzelvertraglich vereinbarte Abfertigungszusagen an Arbeitnehmer und Vorstandsmitglieder können in Zukunft steuerwirksam gebildet werden, soweit die zugesagte Abfindung einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung entspricht (i.e. vergleichbar ist).


§ 11a: Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne: Zur Förderung der Eigenkapitalbildung kann der in einem Wirtschaftsjahr erwirtschaftete laufende Gewinn von bilanzierenden Einzelunternehmern und Mitunternehmern in Höhe des eingetretenen Eigenkapitalzuwachses mit dem halben Durchschnittsteuersatz besteuert werden, mindestens aber mit einem Steuersatz von 20%. Der spätere Abbau von gefördertem Eigenkapital soll einer Nachversteuerung unterliegen, es sei denn, dass die Eigenkapitalminderung aus Verlusten resultiert.


§§ 16 Abs 1 Z 1, 18 Abs 1 Z 1, 29 Z 1, 124b Z 80 u. Z 82: Die Besteuerung von Gegenleistungsrenten im außerbetrieblichen Bereich wird an die Rechtsprechung des VfGH (9.10.2002, G 112/02) angeglichen. Unter anderem wird die Anwendung und die Berechnung des Rentenbarwertes präzisiert. Eine Optionsmöglichkeit zur Behandlung nach der bisherigen Regelung ist in den Übergangsbestimmungen enthalten.


§§ 24 Abs 6, 37 Abs 5: Klargestellt wird, dass nicht nur die gänzliche Erwerbsunfähigkeit, sondern auch die lediglich betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit zur Inanspruchnahme der Begünstigungen (Nichterfassung der stillen Reserven von zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteilen, halber Durchschnittsteuersatz) berechtigt.


§§ 20 Abs 2, 37 Abs 1, 4 u. 8, 93, 95, 97, 98: Die Besteuerung ausländischer Kapitalerträge, insbesondere von Auslandsdividenden, wird an diejenige inländischer Kapitalerträge angeglichen. Demnach unterliegen auch ausländische Kapitalerträge mit einer entsprechenden ausländischen Körperschaftsteuervorbelastung in Zukunft einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Besteuerung mit einem neu eingeführten besonderen Steuersatz in Höhe von 25%. Der Sondersteuersatz soll für die ESt (nicht für die ErbSt) Endbesteuerungswirkung entfalten, eine Veranlagung auf Antrag jedoch möglich bleiben. Die Neuregelungen betreffen sowohl Kapitalerträge aus Direktveranlagungen als auch aus ausländischen Kapitalanlagefonds. Aufwendungen und Ausgaben, die mit dem neuen Sondersteuersatz unterliegenden Kapitalerträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.


Körperschaftsteuergesetz


§ 10 Abs 2: Die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung werden reduziert: Die Mindestbeteiligungsquote wird von 25% auf 10% abgesenkt. Begünstigt sind künftig auch mittelbare Beteiligungen, die über Personengesellschaften gehalten werden. Als Muttergesellschaft kommt nach der neuen Regelung auch eine unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft in Betracht, die einem inländischen unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar ist.


§ 10 Abs 3: Neben den Gewinnen aus der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung bleiben in Zukunft auch Verluste und sonstige Wertänderungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung steuerlich unberücksichtigt. Die Einhaltung einer Zweijahresfrist ist künftig nur für die Steuerbefreiung der Dividenden, nicht hingegen für die Steuerneutralität der Veräußerungsgewinne Voraussetzung. Alternativ besteht die Möglichkeit, für die Steuerwirksamkeit jeder einzelnen Schachtelbeteiligung zu optieren ("Optionsmodell"). In diesem Fall sind Gewinne aus der Veräußerung einer Schachtelbeteiligung zu versteuern, Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen sind steuerlich abzugsfähig. Die einmal ausgeübte Option kann nicht widerrufen werden und erstreckt sich auch auf eine Erweiterung der Beteiligung bzw bindet den Rechtsnachfolger einer übertragenen Beteiligung. Verluste aus der Liquidation der ausländischen Tochtergesellschaft bleiben aber jedenfalls - somit auch bei Beteiligungen ohne Optionsausübung - steuerlich berücksichtigungsfähig. Sie sind jedoch um in den letzten fünf Jahren vor der Liquidation steuerfrei vereinnahmte Gewinnanteile jeder Art zu kürzen.


§ 10 Abs 4: Die bisher in § 10 Abs 3 KStG geregelte spezielle Anti-Missbrauchsbestimmung für internationale Schachtelbeteiligungen wird verschärft. Ein Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode findet nunmehr auch dann statt, wenn an der österreichischen Muttergesellschaft überwiegend nicht in Österreich steueransässige natürliche Personen beteiligt sind. Mit dieser Neuregelung wird der vom ECOFIN geforderten Änderung einer dem Verhaltenskodex widersprechenden Maßnahme entsprochen.


Umgründungssteuergesetz


§§ 3 Abs 4, 5 Abs 7 Z 1, 9 Abs 4 Z 1, 18 Abs 4 Z 1, 20 Abs 7 Z 1, 30 Abs 3, 34 Abs 3 Z 1, 36 Abs 4 Z 1, 38d Abs 4 Z 1: Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung der internationalen Schachtelbeteiligung. Bei Entstehen einer steuerbegünstigten internationalen Schachtelbeteiligung infolge einer Umgründung ist nach dem Gesetzentwurf der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu versteuern. Ein Aufschub der Besteuerung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der steuerneutral zu behandelnden Beteiligung, wie er bisher aufgrund der fiktiven Teilwertabschreibung erfolgte, ist zukünftig nicht mehr möglich.


§§ 5 Abs 1, 20 Abs 2: Bare Zuzahlungen gelten in Zukunft nicht mehr als Veräußerungsentgelt. Künftig begründen sie somit keinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Im Gegenzug kürzen sie die Anschaffungskosten bzw Buchwerte der Beteiligung.


§ 7 Abs 1: Es wird klargestellt, dass das Betriebserfordernis bei einer Umwandlung dadurch erfüllt wird, dass am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses tatsächlich ein Betrieb vorhanden ist. Hinsichtlich des Betriebes muss jedoch keine Identität vorliegen.


§ 10 Z 1 lit c: Die Ausnahme von der Einschränkung des Verlustvortragsübergangs soll zukünftig auch den vorbereitenden Anteilserwerb durch Einzelrechtsnachfolge an der übertragenden Gesellschaft vor einer errichtenden Umwandlung, an der neben dem Hauptgesellschafter nur ein Arbeitsgesellschafter teilnimmt, und den Erwerb einer Mitunternehmerschaft als Hauptgesellschafter, an der neben einem Arbeitsgesellschafter nur eine unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaft beteiligt ist, erfassen.



§ 12 Abs 1, 23 Abs 1, 27 Abs 1: Für Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen wird klargestellt, dass ein schriftlicher Umgründungsvertrag Voraussetzung für die Anwendbarkeit des UmgrStG ist.



§ 13: Bei Verletzung der Frist für die Einbringungsanmeldung bzw –meldung kann eine "Ersatzeinbringung" innerhalb von neun Monaten auf den Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages bezogen werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das einzubringende Vermögen dem Einbringenden am Einbringungsstichtag nicht zurechenbar ist. Es wird weiters klargestellt, dass für die Fristberechnung stets § 108 BAO maßgeblich ist.



Die Anwendbarkeit der Regelungen über die Steuerspaltung wird bis Ende des Jahres 2004 verlängert.


Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz


§ 15 Abs 1 Z 17: Auch Erwerbe von Todes wegen von ausländischem Kapitalvermögen, dessen Erträge dem neu eingeführten Sondersteuersatz von 25% unterliegen, sollen von der Erbschaftssteuer befreit werden.


Investmentfondsgesetz


§ 42 Abs 3: Die Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds wird an diejenige von Erträgen inländischer Fonds angeglichen. Die anwendbaren Bestimmungen betreffend Substanzgewinne finden sich in Zukunft in § 37 Abs 8 EStG, wo geregelt ist, dass die Substanzgewinne ausländischer Fonds zu einem Fünftel dem 25%igen Sondersteuersatz unterliegen.



§ 42 Abs 4: Die Sicherungssteuer für alle das gesamte Kalenderjahr zurechenbaren und sich im Depot befindlichen Wertpapiere wird von 2,5% auf 1,5,% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises abgesenkt. Bei unterjährigem Verkauf oder unterjähriger Verbringung der Anteile ins Ausland gelten zukünftig 0,5% statt bisher 0,8% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des laufenden Kalenderjahres als zugeflossener Kapitalertrag. Die Einhebung der Sicherungssteuer entfaltet keine Endbesteuerungswirkung, so dass eine Anrechnung bzw Erstattung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens möglich ist.



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