In einem Fusionskontrollverfahren vor der Europäischen Kommission hat diese nationale Maßnahmen, die den Schutz anderer öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss schützen sollen, zu genehmigen. Der EuGH stellte nun im Urteil Portu-giesische Republik / Kommission klar, dass die Kommission befugt ist, eine solche Entschei-dung zu erlassen, auch wenn der betreffende Mitgliedstaat die geplante Maßnahme der Kommission nicht rechtzeitig im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens mitgeteilt hat. Damit wurde der Umgehung des „One-stop-shop-Prinzips“ ein Riegel vorgeschoben.