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Neueste Entwicklungen im europäischen Beihilferecht

von Dr. Rainer Roniger (rainer.roniger@haarmannhemmelrath.com)

Am 9. Oktober 1999 wurde im Amtsblatt C 288/2 die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten veröffentlicht. Sie ersetzen per 1. Jänner 2000 die im Jahre 1994 erlassenen Leitlinien, die bis 31. Dezember 1999 verlängert wurden.

Mit den neuen Leitlinien will die Kommission Änderungen und Klarstellungen vornehmen, die aufgrund der deutlichen Zunahme von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen notwendig wurden.

Im Folgenden werden kurz die wichtigsten Regelungen der Leitlinien zusammengefasst:


Begriffsbestimmungen

Zunächst enthalten die Leitlinien einige Begriffsbestimmungen.

Unternehmen in Schwierigkeiten: Nach Meinung der Kommission befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern / Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu be-

enden, und die Verluste so hoch sind, dass ohne Hilfe des Staates das Unternehmen aller Voraussicht nach insolvent wird. Ausgeschlossen von der Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind auf Grundlage der Leitlinien neugegründete Unternehmen und Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.

Rettungs-und Umstrukturierungsbeihilfen: Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Rettungsbeihilfen zeichnen sich durch ihren vorübergehenden Charakter aus und gelten bis zur Aufstellung eines Umstrukturierungs- oder Liquidationsplanes und / oder bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über diesen Plan. Die Umstrukturierung erstreckt sich über einen längeren Zeitraum und enthält zumindest eines der folgenden Elemente: Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens, Umstrukturierung von Tätigkeitsbereichen und in manchen Fällen Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten.

In der Regel hat die betriebliche Umstrukturierung mit einer finanziellen einherzugehen; hingegen reicht eine bloß finanzielle Umstrukturierung zur Deckung früherer Verluste ohne Erforschung der Ursachen für die Schwierigkeiten nicht aus.

Auch bei der Art der Beihilfemaßnahme ist zwischen Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen zu unterscheiden: Umstrukturierungsbeihilfen können in verschiedenen Formen gewährt werden, wie zB als Kapitalzuführung, Schuldenerlass, Darlehen, Steuervergünstigungen, Ermäßigung von Sozialbeiträgen oder Darlehensbürgschaften; Rettungsbeihilfen sind nur in Form von Darlehen und Bürgschaften vorgesehen, es sei denn, spezifische Gemeinschaftsvorschriften bestimmen anderes.

Anwendungsbereich: Die Leitlinien gelten für alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Wirtschaftssektoren, die unter den EGKS Vertrag fallen, und spezieller Regeln für den Schiffbau, die Kfz-Industrie und den Luftverkehr.

In Entsprechung der Kommissionspraxis können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sowohl vom Staat (einschließlich Ländern und Gemeinden) als auch von öffentlichen Unternehmen vergeben werden.

Da Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten in aller Regel den Wettbewerb verfälschen, fallen sie, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, unter das Beihilfeverbot des Art 87 Abs 1 EG-Vertrag. Infolgedessen müssen die Mitgliedstaaten sämtliche Vorhaben zur Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen der Kommission einzeln notifizieren. Damit die Kommission diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären kann, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, wobei wiederum zwischen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu differenzieren ist.


Voraussetzungen für die Genehmigung von Rettungsbeihilfen

Liquiditätsbeihilfe in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten (Ausnahme im Bankensektor);

Zinssatz muss mit dem Zinssatz, der gesunden Unternehmen verrechnet wird, vergleichbar sein;

Verbindung mit Krediten, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrages der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt;

Rechtfertigung aus sozialen Gründen;

keine Spill-Over-Effekte in anderen Mitgliedstaaten;

Sechs Monate nach Genehmigung der Beihilfe muss der Mitgliedstaat der Kommission einen Umstrukturierungsplan, Liquidationsplan oder Nachweis der vollständigen Rückzahlung bzw Erlöschen der Bürgschaft erbringen;


Begrenzung der Höhe der Beihilfe auf die für den Zeitraum der genehmigten Weiterführung des Unternehmens notwendigen Kosten.

Wird eine Rettungsbeihilfe, die diese Voraussetzungen erfüllt, von der Kommission genehmigt, so gilt sie für längstens sechs Monate. Legt ein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist einen Umstrukturierungsplan vor, so gilt die Genehmigung bis zur Kommissionsentscheidung über diesen Plan. Die Leitlinien sehen weiters unter gewissen Voraussetzungen Ausnahmen von diesen Fristen vor.


Voraussetzungen für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen

Die Kommission geht davon aus, dass Umstrukturierungsbeihilfen wettbewerbsrechtlich besonders problematisch sind. Daher ist ihre Genehmigung an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft und vom Nachweis abhängig, dass sie dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlaufen.

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

Förderungswürdigkeit des Unternehmens: Es muss sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität: Gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe ist der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorzulegen. Die Maßnahmen dieses Planes müssen gewährleisten, dass nach Abschluss der Umstrukturierung das Unternehmen alle seine Kosten decken kann.

Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen: Damit Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sind ihre Auswirkungen auf die Konkurrenten zu berücksichtigen. Daher werden Unternehmen zumeist verpflichtet, nach Abschluss der Umstrukturierungsphase ihre Präsenz auf den Märkten zu reduzieren oder zu begrenzen. Diese Gegenleistung an die Konkurrenten kann in verschiedenen Formen erbracht werden und muss verhältnismäßig sein.

Auf das Minimum begrenzte Beihilfe: Für die Genehmigung der Beihilfe ist es erforderlich, dass sich diese auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Maß beschränkt und nur zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität dient.

Besondere Bedingungen, an die die Genehmigung einer Beihilfe geknüpft wird: Die Kommission kann die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen an bestimmte Bedingungen und Auflagen knüpfen.

Vollständige Durchsetzung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Bedingungen: Der Umstrukturierungsplan und die Auflagen sind vom Unternehmen einzuhalten. Die Nichtbeachtung sieht die Kommission als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe an und kann ein diesbezügliches Verfahren nach sich ziehen.

Kontrolle und Jahresbericht: Die Kommission schreibt den Mitgliedstaaten vor, in regelmäßigen Abständen ausführliche Berichte über die ordnungsgemäße Durchführung des Umstrukturierungsplans zu übermitteln.

Durch die Stärkung des Prinzips "one time, last time" hat die Kommission klargestellt, dass Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden sollen. Die Kommission beabsichtigt, keine Anträge auf Beihilfengewährung zu genehmigen, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Abschluss der Umstrukturierungsphase oder Einstellung der Durchführung des Umstrukturierungsplanes gestellt werden.

Änderungen einer bereits genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe während der Umstrukturierungsphase können jedoch von der Kommission unter gewissen Umständen genehmigt werden.


Sonderregelungen / Ausnahmen

Einzelne Ausnahmen von den bisher beschriebenen Grundsätzen gibt es bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen in Regionalfördergebieten, an KMU und im Agrarsektor.


Regionale Fördergebiete

Bei der Genehmigung von Beihilfen für Unternehmen in regionalen Fördergebieten wird dem Umstand der besonderen wirtschaftlichen Probleme dieser Regionen Rechnung getragen und daher der verlangte Kapazitätsabbau auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten weniger streng gehandhabt (siehe Pkt. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen).


KMUs

Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
weniger als 250 Personen beschäftigen und
einen Jahresumsatz von höchstens € 40 Mio oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens € 27 Mio haben und
das Unabhängigkeitskriterium erfüllen.

Da die Kommission davon ausgeht, dass Beihilfen an KMU geringere wettbewerbsstörende Wirkungen entfalten als solche an große Unternehmen, werden bei der Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen weniger strenge Maßstäbe angewendet.

Für einzelne Punkte bedeutet dies, dass

die Gewährung der Beihilfe nicht generell von Gegenleistungen abhängig gemacht wird und
geringere Anforderungen an den Inhalt von Umstruktrierungsberichten gestellt werden; in der Regel wird die Vorlage der GuV und der Bilanz des begünstigten Unternehmens ausreichen.

Eine Sonderregelung für KMU gibt es auch hinsichtlich der Genehmigung von Beihilferegelungen zur Rettung und / oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese werden in Hinkunft ausschließlich für KMU, unter Beachtung der bisher genannten Voraussetzungen (von wenigen Ausnahmen abgesehen), genehmigt werden. Fällt eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe unter eine dieser Beihilferegelungen, so braucht sie nicht mehr einzeln der Kommission notifiziert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn auch nur eine der Bedingungen nicht erfüllt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe der Kommission zu notifizieren und muss dann im Voraus genehmigt werden.


Bestehende Beihilferegelungen

Die Mitgliedstaaten müssen bestehende Beihilferegelungen (zur Begriffsdefinition siehe Art 1 lit d VO 659/1999 "Verfahrensverordnung") zur Rettung- und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die nach dem 30. Juni 2000 in Kraft sein werden, anpassen; derartige (generelle) Beihilferegelungen sollen künftig nur mehr zugunsten von KMU genehmigt werden.

Für Beihilfen, die im Rahmen bestehender Regelungen an Großunternehmen gewährt werden können, bedeutet dies:

Alle Beihilfen zur Förderung materieller Investitionen, die nach dem 30. Juni 2000 gewährt werden, müssen einzeln notifiziert werden.

Alle anderen Beihilfen, die für ein Unternehmen während der Umstrukturierungsphase vorgesehen sind, müssen ab dem 30. Juni 2000 sowohl bei der Notifizierung als auch in Folge in den Berichten angeben werden.

Ausnahme: Die Beihilfe fällt unter die "de minimis" Regel.



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