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Genossenschaften bekommen eigene europäische Rechtsform

Nach 10-jährigen Verhandlungen hat der Rat der Europäischen Union mit Verordnung vom 22. Juli 2003 das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea - SCE) beschlossen (ABl L 207/1 vom 18.8.2003 – "SCE-VO"). Die neue Rechtsform steht ab dem 18. August 2006 zur Verfügung.

Nachdem auch in Europa erkannt wurde, dass für Genossenschaften das Bedürfnis nach einer supranationalen Organisationsform besteht und die Gesellschaftsformen der Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft) und der EWIV (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung) für die besonderen Bedürfnisse der Genossenschaft ungeeignet sind, sollte für grenzüberschreitende Aktivitäten eine eigene Rechtsform eröffnet werden. Genossenschaften, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, werden die Möglichkeit haben, sich als dem EU-Recht unterliegende Genossenschaften zu konstituieren und im gesamten Binnenmarkt unter einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit auch ohne ein Netz von nationalen Tochtergesellschaften aufzutreten.


Eine SCE ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital (zumindest EUR 30.000) in Geschäftsanteile zerlegt ist, wobei die Mitgliederanzahl und das Grundkapital veränderlich sind. Unternehmensgegenstand ist die Deckung des Bedarfs ihrer Mitglieder und der Förderung von deren wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten. Dritte können die Leistungen der SCE grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Nicht-Mitgliedergeschäfte können allerdings in der Satzung zugelassen werden.


Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Grundsätzlich haftet ein Mitglied nur bis zur Höhe des eingezahlten Geschäftsanteils.


Die SCE kann auch ohne Vorläuferorganisation von insgesamt mindestens fünf natürlichen bzw juristischen Personen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gegründet werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eine SCE durch grenzüberschreitende Verschmelzung von Genossenschaften, die dem Recht von zumindest zwei Mitgliedstaaten unterstehen, oder durch Umwandlung einer Genossenschaft, die eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Niederlassung oder Tochter hat, zu gründen


Organe der SCE sind die Generalversammlung einerseits sowie entweder ein Aufsichts- und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein einheitliches Verwaltungsorgan (monistisches System) andererseits. Die Wahl zwischen letzteren ist durch die Mitglieder in der Satzung zu treffen.


Die SCE unterliegt der SCE-VO und - soweit zulässig - den Bestimmungen der Satzung der SCE.


Ähnlich dem Statut über die Societas Europaea regelt auch die SCE-VO nicht alle Bereiche im Detail; vielmehr greifen subsidiär die nationalen gesetzlichen Regelungen über die SCE, über Genossenschaften und Aktiengesellschaften desjenigen Mitgliedstaats ein, in dem die SCE ihren Sitz hat


In Bereichen wie Steuerrecht, Wettbewerbsrecht, geistiges Eigentum oder Insolvenzrecht und in allen von der SCE-VO nicht geregelten Bereichen gelten weiterhin die jeweiligen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Gemeinschaftsrechts.


Ergänzend wurden mit der Richtlinie 2003/72/EG (ABl L 207/25 vom 18.8.2003) Vorschriften über die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung geschaffen. Diese Bestimmungen bilden eine untrennbare Ergänzung der SCE-VO und sind gleichzeitig anzuwenden.


Die Rechtsform der SCE ist aber unter Umständen nicht nur für Genossenschaften, sondern auch für Unternehmen anderer Art interesssant, die sich zum gemeinsamen Nutzen zusammenschließen wollen, um etwa Märkte zu erschließen, Größenvorteile zu erlangen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.



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